Zahlreiche Videospiele werden aus gutem Grund nicht ohne Jugendfreigabe verkauft, oft zeigen sie Inhalte mit denen sich Kinder und Jugendliche nicht befassen sollten. Dennoch landen aber auch solche Spiele allzu oft in Kinderhänden, was die Nantwich Education Partnership in England auf diskussionswürdige Weise verhindern möchte. Dieser Verein ist ein Netzwerk aus 14 Primär- und zwei Sekundärschulen im englischen Cheshire, der den Eltern nahegelegt, ihre Kinder nur altersgerechte Titel zugänglich zu machen, da man sie sonst bei der Polizei und dem Jugendamt melden werde.
Wie die Sunday Times berichtet, haben die Eltern der dort unterrichteten Schüler einen Brief erhalten, in dem sie darauf hingewiesen wurden, dass ihre Kinder der Polizei und dem Jugendamt gemeldet werden, wenn sie Videospiele mit einer Freigabe ab 18 Jahren spielen. Es wird geschrieben: „Sollte ihr Kind die Erlaubnis für einen unangemessenen Zugriff auf Spiele und ähnliche Produkte haben, die erst ab 18 Jahren freigegeben sind, sind wir angewiesen, die Polizei und das Jugendamt zu kontaktieren, da wir dies als Gleichgültigkeit erachten.“
Der Aktion ging offenbar die Erkenntnis voraus, dass sich die minderjährigen Schüler recht gut mit Spielen wie „Grand Theft Auto“ oder „Call of Duty“ auskennen, die nur für ein erwachsenes Publikum freigegeben wurden. Der Schuldirektor Mary Hennessy Jones, erklärte auf Nachfrage, dass es für die Kinder recht einfach sei, den falschen Weg zu beschreiten und es die meisten Eltern hilfreich finden würden, klare Richtlinien zu haben.
Das Ministerium für Bildung teilt allgemein mit, dass das gesamte Schulpersonal eine Verantwortung für die Schüler übernimmt. Bei Bedarf müssten dementsprechend angemessene Maßnahmen eingeleitet werden, was auch die Zusammenarbeit mit externen Behörden mit einschließt.
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Kommentare
MarcoNix
30. März 2015 um 18:30 UhrBefürworte ick mit voller Unterstützung!
Und De sollte sich ne Scheibe abschneiden.
Schaut euch die Jugend von heute doch an.
Auserdem lese ick hier oft 10 oder 12jahre , selbst mit 16 oder 17 NICHT ! Punkt
Achja und dieses Thema sollte jetzt nicht mit strassenkids oder Bildungswesen verglichen werden. Denn das hier zählt auch zum grossen und ganzen.
Und muss auch als einzelnes geklärt werden.
Also: Ick find die Aktion Top!
Und wer damit nen Prob hat soll mal sein alter mit ansagen. 😉
aschu
30. März 2015 um 18:46 Uhr@Jordan82
stimmt, dann ist die Konsole zu Hause gesichert, aber was ist wenn er es bei Freunden spielt, wo die Eltern weniger aufpassen, oder sich weniger auskennen.
Dein Verhalten ist vorbildlich. Ich finde eh, die Jugend kommt zu schlecht weg. Aber es wird halt immer auf die Jugend geschimpft, das war so vor 40 Jahren, vor 20 Jahren, heute und wird auch in 20 Jahren noch so sein.
@ CrazyZokker360
Die Hauptverantwortung wollte ich auch nicht ablehnen, natürlich bin ich für meinen Sohn das wichtigste Vorbild. Aber wenn er das bei einem Freund spielt, dann ist sein Freund bzw. dessen Eltern mitverantwortlich. Ich schaue auch was seine Freunde hier so tun.
Kriegshammer
30. März 2015 um 19:01 UhrDass die Eltern informiert werden, finde ich in Ordnung. Dass aber gleich auch das Jugendamt und die Polizei von den Lehrern mit informiert werden, finde ich bedenklich.
Wird beim Jugendamt mal ein/e übereifrige/r Mitarbeiter/in damit konfrontiert, kann so etwas schnell mal nach hinten losgehen. Es kam schon aus ganz anderen Sachen überschnell zu Kindesentziehungen, wo die Eltern dann Jahre kämpfen mussten, um das Sorgerecht und ihre Kinder wiederzubekommen.
Wurden die Eltern informiert und es stellt sich raus, dass sich nichts geändert hat, kann man das Jugendamt immer noch einschalten. Beim ersten Mal finde ich es übertrieben.
Wenn meine Kinder 16 oder 17 sind, werde ich es aufgrund ihrer geistigen Reife beurteilen, ob sie VEREINZELT mal ein Spiel ab 18 spielen dürfen. Grundsätzlich erlauben werde ich es ihnen aber nicht. Und vorher gibt es so etwas gar nicht.
Da die meisten unserer Spiele ab 18 sind, sind diese gut in einem abschließbaren Versteck untergebracht, damit unsere Kinder da nicht ran können.
Und mit den Eltern ihrer Freunde besteht durchaus Kontakt und Konsens, so dass wir das dann schon mitbekommen würden, sollten sien dort an solche Spiele herankommen.
Jordan82
30. März 2015 um 19:01 Uhr@aschu
Das Problem mit der Jugend ist einfach einer verhält sich scheisse dann sind bei vielen alle scheisse ist leider so und war auch früher so.
meine Freundin hat noch einen kleinen Bruder war ein nachzüglicher ist jetzt 15 Geworden die Eltern wollten vor 5 Jahren eine PS3 kaufen , habe den einkauf dann übernommen und es gab eine Wii und sieh an das Kind hatte viel Spaß damit:)
Muss aber dazu sagen heute sind die Möglichkeiten viel weiter in meiner Jugend konnte man nicht einfach ein Spiel Runterladen.Als es die ersten brauchbahren Downloads gab war ich schon 20 oder 🙂
Als mein Auto Kaputt war und Ich mal mit der Bahn und dem Bus fahren musste hat man aber von den Kids nur GTA 5 gehört im gespräch und die meisten haben wie Zombies auf Ihre Smartphones gestarrt, wir mussten uns im Bsu damals noch unterhalten oder man hat auf dem 5110 Snake gespielt:D
CrazyZokker360
30. März 2015 um 19:43 Uhr@ aschu
Das solltet ihr Eltern auch. Euch dafür interessieren, was euer Kind für Freunde hat. Wie sonst sollt ihr feststellen, ob euer Kind in guter Obhut ist?
Krawallier
30. März 2015 um 20:18 UhrWie sieht den die Gesetztgebung diesbezügich in England aus?
aschu
30. März 2015 um 20:34 Uhr@Jordan82
geb ich dir recht, wir kamen dafür leichter an Zigaretten.
@Kriegshammer
Ich hoffe mal, dass sie erst ein Gespräch suchen. Ein Versteck geht bei mir nicht, da ich meistens die digitale Version habe, aber auch die kann man gut sichern.
generalTT
30. März 2015 um 21:41 Uhrder hat nur angst von amokläufer gelegt zu werden der lehrer 😀
DMC3
30. März 2015 um 22:34 UhrHier sieht man wieder, dass einfacher zuviele die Altersbeschränkung zu ernst nehmen. Mein Gott nur ein Beispiel zu nennen Resident Evil war damals ab 18 und danach verboten und heute ist es ab 16. Die Beschränkungen, die zu einem ab 18 Siegel führen, werden einfach von irgendwelchen möchtegern Experten ausgedacht, die wiederum von irgendwelchen ahnungslosen Politikern dazu beauftragt werden.
Im Endeffekt hängt es in Deutschland zum Glück von den Eltern ab ob sie ihren Kindern Spiele ab 18 geben oder nicht. Und Deutschland können Eltern dafür nicht bestraft werden.
Nur mal so als Randbemerkung als ich in der Grundschule war kannte jeder GTA und jeder Junge hatte es schon gespielt, mit fast allen habe ich immer noch Kontakt jedoch hat keiner von ihnen irgendwelche Probleme. Und ich durfte auch schon immer Horror Filme anschauen und Resident Evil war sozusagen mein Einstiegs Spiel (war kein Stück Gruselig, einfach eine Sache der Angewohnheit).
skywalker1980
30. März 2015 um 23:10 UhrVÖLLIG RICHTIG!!!!!!! Sollte ausnahmslos auch bei uns eingeführt werden, inklusive schrittweise gestaffelten Strafen für die Eltern, die sich an nix halten und dem Nachwuchs nur solche Spiele kaufen, damit sie sich mit den Kindern nicht beschäftigen müssen, weil sie sonst ja nerven würden…
edel
30. März 2015 um 23:12 Uhr„Im Endeffekt hängt es in Deutschland zum Glück von den Eltern ab ob sie ihren Kindern Spiele ab 18 geben oder nicht. Und Deutschland können Eltern dafür nicht bestraft werden.“
@ DMC3
Das ist laut Jugendschutzgesetz her falsch, was Du schreibst. Alterschbeschränkung ab 18 ist vom Gesetz her vorgeschrieben. Bei Altersempfehlungen bis 16 Jahren dürfen die Eltern selbst entscheiden.
skywalker1980
30. März 2015 um 23:13 UhrCheck008: DAS merkt man, denn wenn einer der nervigsten Typen hier, die immer nur Scheisse von sich geben, von sich behaupten, daß es angeblich nicht geschadet hatte, sieht man, daß es keinerlei Anzeichen an Selbstreflexion gibt…
skywalker1980
30. März 2015 um 23:19 UhrGruffti: das geht aber nur bei Kindern durch, deren Eltern sich für sie absolut nicht interessieren. Das Wohl dieser Kinder ist jenen Eltern offenbar scheissegal wenn sie es nicht merken, wenn ein Kind aufgrund eines brutalen Spieles welches nur für Erwachsenen ist, verhaltensauffällig wird, weil es bis in die Nacht zockt, ständig unauschgeschlafen ist, die Schulleistungen sinken, aggressiv wird usw, dann hat das Jugendamt eigentlich die PFLICHT sich die Eltern zur Brust zu nehmen, denn anscheinend werden sie nicht Herr über die Erziehung ihres Kindes/ihrer Kinder…. Viele Leute sollten sich sowieso nicht fortpflanzen, aber das ist eine andere Geschichte….
MarioX
31. März 2015 um 00:45 Uhr@edel
Bullshit.
„Gibt es behördliche Konsequenzen für Eltern, die sich nicht an die Altersangaben halten?
Nein, der Staat regelt nicht, wie welche Medieninhalte Eltern zu Hause ihren Kindern zugänglich machen. Das ist und bleibt Recht und Verantwortung der Eltern.“
Quelle: *ttp://www.usk.de/service/faqs/
Crysis
31. März 2015 um 07:41 UhrAlso wenn ich alleine daran denke wie Medien Heutzutage untereinander ausgetauscht werden da bezweifel ich das sowas überhaupt einen minderjährigen daran hindern würde Spiele ab 18 zu spielen. ich denke sogar das in der mittelschule bereits viele minderjährige spiele untereinander austauschen die sogar auf den index stehen. Aber gut sollange die Eltern noch was zu sagen haben und nicht komplett die Erziehung vergeigt haben kann man noch etwas beeinflussen. Aber wogegen der Staat wirklich härter durchgreifen sollte ist mobbing, man muss die wurzel ziehen aber klar dagegen kann der staat nichts machen oder möchte es nicht. Den Freiheitsstrafen sollten schon bei Kindern unter 12 verhängt werden und dann am besten nicht einfach so einen kindergarten Knast sondern richtig harte Arbeit auf dem Feld bei glühender Hitze.
edel
31. März 2015 um 10:44 Uhr@ MarioX
Dann lese mal das Gesetzbuch. Auszug:
§ 27
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit
Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt,
anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist, …
(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.
@ MarioX
Hier steht, wenn der Erziehungsberechtigte seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Ansonsten habe ich natürlich den Link von der USK gelesen.
edel
31. März 2015 um 11:20 Uhr@ MarioX
Ich habe mich nun einmal durch das Gesetz gewurschtelt. Ich schätze demnach ist es für die ÖFFENTLICHKEIT und VERKÄUFER, so wie NICHT ERZIEHUNGSBERECHTIGTE strafbar bei Medien ab USK/FSK 18 Jahren.
Demnach hättest Du hier bei diesen Gesetz wohl, so wie die USK es auch geschrieben hat, Recht. 😉
Bei indizierten oder beschlagnahmten Medien (Spiele, Filme) ist es aber auch für Erziehungsberechtigte strafbar.
Das wäre das eine Thema. Nun gibt es aber auch noch § 171 StGB Verletzung der Führsorge- oder Erziehungspflicht:
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder PSYCHISCHEN ENTWICKLUNG ERHEBLICH GESCHÄDIGT ZU WERDEN, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das wäre quasi auch das Gesetz was oben, in der News beschrieben wird. 😉
edel
31. März 2015 um 11:26 UhrNun dürfte hiermit ^^ alles richtig erklärt sein. Wenn jemand dem noch etwas hinzu zu fügen hat, bitteschön …
Richi+Musha
01. April 2015 um 01:52 UhrIch sag nur Bibi und Molly. Also meine Kinder erziehe ich selbst, danke.
MarioX
01. April 2015 um 10:54 Uhr@edel
Oh, das finde ich gut, dass du dich da durchwurschtelst. 😉
„Bei indizierten oder beschlagnahmten Medien (Spiele, Filme) ist es aber auch für Erziehungsberechtigte strafbar.“
Nein, da gilt auch § 131 StGB Absatz 3:
„(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.“
Weiterhin schreibt die BPjM:
„Dürfen Eltern ihren Kindern indizierte Spiele zugänglich machen?
Eltern genießen nach dem Jugendschutzgesetz das so genannte „Erziehungsprivileg“. D. h. die Strafvorschriften bei Verstoß der jugendschutzrechtlichen Beschränkungen finden keine Anwendung, wenn Eltern
oder sonstige Personensorgeberechtigte das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbieten, überlassen oder zugänglich machen. Die enge Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern gestattet es in besonderem Maße, Medienkompetenz zu vermitteln. Zur Medienerziehung gehört auch, dass sich Eltern mit ihren Kindern über jugendgefährdende Inhalte aus einandersetzen. Dieses Privileg findet seine Grenzen, sobald Eltern durch das Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzen. Dieses Privileg kann nicht auf andere Personen, wie ältere Geschwister, Babysitter oder andere Aufsicht führende Personen übertragen werden.“
Quellen:
*ttp://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__131.html
*ttp://www.bundespruefstelle.de/RedaktionBMFSFJ/RedaktionBPjM/PDFs/bpjm-thema-computerspiele,property=pdf,bereich=bpjm,sprache=de,rwb=true.pdf
Seite 11
edel
03. April 2015 um 21:57 Uhr@ MarioX
Du verstehst anscheinend nicht das StGB und wiederholst selber:
„… gröblich verletzt“
Das steht in mehreren Gestzen, selbst bei denen Du diese zitiert hast und sollte dieser Vorwurf, erfüllt und bewiesen sein, hebt dieser die Berechtigungen des Erziehungsberechtigten auf bzw. wird eine Grenze überschritten und gehört zum Tatbestand und ist somit strafbar. 😉
Wenn Du glaubst das Du beschlagnahmte Titel Deinen minderjährigen Kindern, sofern Du welche hast, z.B. zeigen und zugänglich etc. machen darfst, bitteschön dann mach das.
Aber spätestens im Zusammenhang mit dieser News und dem zitierten Gesetzestext von mir, sollte man es eigentlich verstanden haben. Aber egal, glaub und verstehe was Du kannst und möchtest. 😉
Gruss
edel
edel
03. April 2015 um 22:49 UhrZitate von meinen Kommentaren:
„Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt“
„Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.“
Zitate von Deinen Kommentaren:
„Dieses Privileg findet seine Grenzen, sobald Eltern durch das Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzen.“
„dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt“
@ MarioX
Da wir uns beide hier in den Kommentaren nicht 100% korrekt ausgedrückt haben, einfach erklärt:
Der Erziehungsberechtigte muss entscheiden was für sein eigenes Kind psychisch zu verkraften ist, dafür dient die Altersempfehlung und Altersbeschränkung bei seinen eigenen Kindern als Hilfe.
Es ist somit als Erziehungsberechtigter für seine eigenen Kindern ersteinmal NICHT STRAFBAR. es sei denn …
…. Du/Jemand hast/hat seine ERZIEHUNGSPFLICHT GRÖBLICH VERLETZT, dann IST ES STRAFBAR.
Wenn die Schule, das Jugendamt und die Polziei informiert sind und gegen Dich ermittelt wird, wird der Fall geprüft.
OB der objektive TATBESTAND ERFÜLLT IST, entscheidet am Ende das Gericht, nachdem die Anklage, die Beweiskraft vorgeleget hat und Du Dich ggf. verteidigt hast und NICHT DU ALLEINE!
Also kann man abschliessend schreiben, dass wir beide Recht und Unrecht hatten.
Man sollte aber diese Verantwortung nicht auf die leichte Schulter nehmen, gerade zum WOHLE des Kindes und nicht nur wegen der MÖGLICHEN Strafbarkeit.
edel
03. April 2015 um 23:00 UhrPS: Bei schwer jugendgefährdeten Medien wird die Argumentation/Aussage zur Verteidigung nicht gerade einfach werden.
MarioX
04. April 2015 um 18:07 Uhr@edel
„Du verstehst anscheinend nicht das StGB […]“
Aha.
Eigentlich finde ich es recht einleuchtend. Manch anderer muss sich da erst durchwurschteln. ;-P
Die Schwierigkeit liegt dann eher z.B. in der Auslegung. Was genau heißt „gröblich verletzt“? Wann genau ist das der Fall? Quantität? etc.
„[…] und wiederholst selber […]“
Was genau soll das beweisen? Dass ich richtig zitieren und deine ursprüngliche Annahme eines generellen Verbots damit widerlegen kann? ;-P
„Da wir uns beide hier in den Kommentaren nicht 100% korrekt ausgedrückt haben […]“
Nunja, deine ursprünglichen Aussagen diesbezüglich waren schlicht und einfach zu 100% falsch. Ich habe dich nur 100% korrekt inkl. Quellen darauf hingewiesen – zugegebenermaßen anfangs ein wenig zu gröblich, hust. 😉
„Also kann man abschliessend schreiben, dass wir beide Recht und Unrecht hatten.“
Öhm nein, DU hattest ursprünglich unrecht, denn dein grundsätzliches Verbot war gröblich falsch. Nur weil ich versucht hatte, dich zu korrigieren, heißt das NICHT, dass ich automatisch eine „grenzenlose rechtliche Erlaubnis“ vermutet hatte. Falls dies deine Prämisse war, hattest du auch hier unrecht.
„Man sollte aber diese Verantwortung nicht auf die leichte Schulter nehmen, gerade zum WOHLE des Kindes“
Ich denke, das ist eine sehr gute Einstellung. Die macht allerdings weder deine anfänglichen Spekulationen zutreffender, noch meine Antworten unwahrer… wir hatten schließlich auf rechtlicher Ebene argumentiert.
edel
04. April 2015 um 20:53 UhrLustig, aber korrekt. Nicht schlecht von Dir!
Ich hatte das Thema auf rechtlicher Ebene zu locker genommen und mich anfänglich kaum mit den § beschäftigt. Da ist mir ein Fehler bei der Formulierung unterlaufen und ich habe leider nicht das Wort KÖNNTE (eine Strafbarkeit vorliegen, sofern die Erziehungspficht gröblich verletzt wurde) in meine Sätze eingebaut.
Darauf hin hast Du diesen Fehler sofort erkannt und ausgenutzt. Der Witz ist, dass Du keine Aussage getätigt hattest, welche eine Strafbarkeit generell ausschliesst. Davon bin ich aber tatsächlich durch Deine überzogene Schreibweise ausgegangen, welche mir in keinster Weise subjektiv gesehen entgegen kam (weil ja auch nicht alles Falsch war) his auf den objektiven Gesetzestext (welcher im Prinzip ausgereicht hat). Hast mich gut reingelgt. 😉
Das war ein qualitativ angenehmes Gespräch mit Dir, solches Niveau bin ich auf dieser Site nicht gewohnt und dadurch das keine Editfunktion vorhanden ist, konnte ich mich auch nur im nachhinein verbessern.
Hast Du sehr gut gemacht!
Werde in Zukunft wieder bedachtere Kommentare in dem Bereich „Recht“, hier tätigen, damit mir nicht wieder ein kleiner, aber ganz klar entscheidener Fehler unterläuft.
Noch einmal die richtige Version von mir:
„Der Erziehungsberechtigte muss entscheiden was für sein eigenes Kind psychisch zu verkraften ist, dafür dient die Altersempfehlung und Altersbeschränkung bei seinen eigenen Kindern als Hilfe.
Es ist somit als Erziehungsberechtigter für seine eigenen Kindern ersteinmal NICHT STRAFBAR. es sei denn …
…. Jemand hat seine ERZIEHUNGSPFLICHT GRÖBLICH VERLETZT, dann IST ES STRAFBAR.
Edit: Ob eine gröbliche Verletzung der Erziehungspflicht tatsächlich vorliegt und ein objektiver Tatbestand erfüllt ist, entscheidet das Gericht.“
Kurz und knackig, war eigentlich nicht sonderlich schwer, aber ich habe mich zu sehr ablenken lassen. 😉
Gruss
edel
edel
04. April 2015 um 21:25 Uhr@ MarioX
Interessant wäre jetzt mal auf diesen Fall bezogen (News), die andere Seite zu beleuchten, in wie Weit diese Unterstellung (Gleichgültigkeit) und Vorverurteilung der Schule rechtlich gesehen (§ 187 StGB Verleumdnung und/oder $ 186 StGB Üble Nachrede) bei uns in D einzustufen ist und ob ein vorsätzliche Verletzung der Privatsphäre (GG Persönlichkeitsrecht) der Kinder und Eltern vorliegt.
Das müsste man dann von Fall zu Fall wohl klären.
Hier bewegt sich aus meiner Sicht, die „Schule mit einem Fuss im Gefangnis“ und sollte lieber gute Anwälte und Sachkundige zur eigenen Verteidigung parat haben. Das könnte von Fall zu Fall auch nach hinten los gehen (zumindest bei uns in D).
edel
04. April 2015 um 21:32 UhrEdit: Das Wort „Vorverurteilung“ mit „Beschuldigung“ hiermit ausgetauscht.